Unsere Vision & Mission:

Green Labs Germany setzt sich für eine nachhaltigere und verantwortungsvollere Labor- und Forschungslandschaft in Deutschland ein. Wir vernetzen Menschen, fördern den Austausch von Wissen und Erfahrungen und unterstützen die Entwicklung nachhaltiger Laborpraktiken. Dabei schaffen wir Orientierung, machen bestehende Initiativen sichtbar und arbeiten gemeinsam an nachhaltigeren Produkten, Infrastrukturen und Rahmenbedingungen. Unser Ziel ist es, Nachhaltigkeit als einen selbstverständlichen Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis zu etablieren und gemeinsam mit Akteur*innen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und der Gesellschaft im Sinne der Agenda 2030 die negativen sozialen und ökologischen Auswirkungen der wissenschaftlichen Forschung zu reduzieren.
Die Idee zur Gründung von Green Labs Germany entstand auf der Fachtagung „Nachhaltigkeit im Labor“ am 26. und 27. Januar 2026 in Göttingen
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Hier findest Du unseren One-Pager (Link kommt noch)

Organisation und Vorstand:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Green Labs Germany und umfasst alle Vereinsmitglieder. Sie entscheidet über die wesentlichen Belange des Vereins und wählt den Vorstand sowie die Kassenprüfer*innen.

Der aktuelle Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

Hollyn Hartlep, Deutsches Krebsforschungszentrum

Bianca Schell, Universität Konstanz

Saeedeh Aliaskarisohi, Sustainable Advancement Consulting

Anke Hahnenkamp, Universitätsmedizin Greifswald

Narasimha Sushil, Universität Heidelberg

Marco Lange, Universität Göttingen

Die Kassenprüfer*innen sind:

Bernadette Harwardt, Universitätsmedizin Halle

Henning Klaasen, Universität Münster

Maria Magdalena Schaefer, Universität Göttingen

Beitragsordnung und Satzung:

Hier findest Du

Download Beitragsordnung vom 25. September 2026 (Link kommt noch)

Download Satzung vom 25. September 2026 (Link kommt noch)

Beitragsordnung:

§ 1 Geltungsbereich

• Diese Beitragsordnung regelt die Höhe, Fälligkeit und Erhebung der Mitgliedsbeiträge des Vereins.

• Sie gilt für ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

• Die Satzung geht dieser Beitragsordnung vor.

§ 2 Beitragsjahr und Grundsätze

• Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

• Die Beiträge werden als Jahresbeiträge im Voraus erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

• Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle Jahresbeitrag, bei Eintritt ab dem 1. Juli der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der Aufnahme fällig.

• Freiwillige höhere Beiträge sind jederzeit zulässig. Sie begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Rechte oder Leistungen.

§ 3 Beitragshöhe

• Es gelten folgende Jahresbeiträge:

Mitgliedsform entsprechend §4 Satzung

Mitgliedsform entsprechend §4 Satzung

Ordentliche Mitglieder – natürliche Personen

60 €

Ordentliche Mitglieder in Studium, Promotion, Ausbildung oder vergleichbarer Qualifizierungsphase, Arbeitssuchende, Rentner*innen

25 €

Ordentliche Mitglieder – juristische Personen

500 €

Fördernde Mitglieder – natürliche Personen

200 €

Fördernde Mitglieder – juristische Personen

gestaffelt nach Mitarbeitendenzahlen

Bis 1.000 MA: ab 500 €

Bis 5.000 MA: ab 1.000 €

Ab 5.001 MA: ab 2.000 €

Ehrenmitglieder

beitragsfrei

• Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Beitragsgruppe ist die Zahl der Beschäftigten der juristischen Person zum Zeitpunkt des Beitritts beziehungsweise zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.

• Alle Mitglieder können freiwillig einen höheren Beitrag leisten. Die konkrete Beitragshöhe wird in der Aufnahmebestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung festgehalten.

• Ehrenmitgliedern steht es frei, den Verein durch freiwillige Zahlungen oder Spenden zu unterstützen.

§ 4 Zahlungsweise und Fälligkeit

• Die Jahresbeiträge der bereits bestehenden Mitgliedschaften sind jeweils zum 31. Januar eines Kalenderjahres fällig.

• Die Zahlung erfolgt nach Möglichkeit im SEPA-Lastschriftverfahren oder per Rechnungsstellung.

• Kosten, die durch eine nicht eingelöste Lastschrift oder eine verspätete Zahlung entstehen, trägt das verursachende Mitglied, soweit es die Kosten zu vertreten hat.

• Änderungen der für den Beitragseinzug erforderlichen Daten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Ermäßigung, Stundung und Erlass

• Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag Beiträge in begründeten Fällen, insbesondere bei nachgewiesener finanzieller Härte, befristet ermäßigen, stunden oder erlassen. Die Entscheidung ist angemessen zu dokumentieren; ein Anspruch besteht nicht.

§ 6 Beitragsrückstände und Beendigung der Mitgliedschaft

• Bei Beitragsrückständen erhält das Mitglied eine Zahlungserinnerung oder Mahnung mit angemessener Fristsetzung.

• Bleibt der Beitrag trotz zweimaliger Mahnung aus, kann der Vorstand die in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge bleibt unberührt.

• Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Beitragsjahres besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Beiträge.

§ 7 Beschluss und Änderung

• Diese Beitragsordnung wird von dem nach der Satzung zuständigen Vereinsorgan beschlossen und geändert.

• Änderungen der Beitragshöhe werden den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben und gelten grundsätzlich ab Beginn des folgenden Beitragsjahres, sofern der Beschluss nichts Abweichendes bestimmt.

§ 8 Inkrafttreten

• Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende frühere Beitragsregelungen außer Kraft.

Satzung:

Präambel

Labore gehören zu den ressourcenintensivsten Bereichen in Hochschulen, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Einrichtungen sowie Laborbetrieben. Ihr hoher Energie- und Materialverbrauch sowie technische und infrastrukturelle Anforderungen machen sie zu einem zentralen Ansatzpunkt für mehr Nachhaltigkeit. Vor diesem Hintergrund rücken nachhaltige Laborpraktiken und Organisationskonzepte zunehmend in den Fokus von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Förderinstitutionen.

Der Verein Green Labs Germany wird Akteur*innen unterstützen, ihre Arbeitsweisen und Strukturen nachhaltiger zu gestalten. Er trägt dazu bei, Ressourcen zu schonen, Emissionen zu senken und die ökologische sowie soziale Verantwortung auch in der Wissenschaft zu stärken. Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit stehen der Austausch von Wissen und Erfahrungen, die Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Standards sowie die Vermittlung praktischer Handlungsmöglichkeiten bei allen Labortätigkeiten.

Green Labs Germany fördert die Vernetzung von Personen, Institutionen und Initiativen, die nachhaltige Forschung voranbringen wollen. Zudem sucht der Verein aktiv die Kooperation und den Dialog mit Wirtschaft, Politik, Förderorganisationen und der Zivilgesellschaft. So entsteht ein bundesweites Netzwerk, das Wissenschafts- und Laboreinrichtungen in Deutschland enger verbindet und den Wandel hin zu zukunftsfähigen, ressourcenschonenden Labortätigkeiten gemeinsam gestaltet.

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Green Labs Germany.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.

  3. Sitz des Vereins ist Göttingen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist

    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

    2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

    3. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

  1. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Entwicklung und Bereitstellung von geeigneten Materialien und Informationen,

  2. Betreiben von Webseiten und Social-Media-Kanälen für Information und Austausch,

  3. Organisation von Arbeitsgruppen, Bildungsangeboten, Workshops und Tagungen,

  4. Initiieren und Durchführen von und Mitwirkung an Projekten und

  5. Öffentlichkeitsarbeit für nachhaltige Laborpraxis.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Sie zahlen einen Beitrag gemäß Beitragsordnung.

  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die die Interessen des Vereins unterstützen. Sie müssen über eine E-Mail-Adresse erreichbar sein. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht.

  3. Erwerbswirtschaftliche Einrichtungen und Wirtschaftsunternehmen, die keine Hochschulen, Kliniken oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind, können nur als fördernde Mitglieder beitreten.

  4. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele und die Arbeit des Vereins ideell und finanziell unterstützen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

  5. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Förderung nachhaltiger Laborpraxis verdient gemacht haben. Die Ernennung als Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Jedes Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht

  6. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bzw. elektronisch beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

  3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift oder Email-Adresse unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge, Gebühren

  1. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.

  2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand. Er kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.

  3. In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.

  4. Ehrenmitglieder können von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  3. Satzungsänderungen,

  4. Auflösung des Vereins,

  5. Entlastung des Vorstands,

  6. Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.

§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  3. Mitgliederversammlungen können in Präsenz, hybrid und rein digital durchgeführt werden. Wird eine hybride oder rein virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

  2. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der*dem 1. Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von der*dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die*der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Zu Beginn der Versammlung ist ein*eine Protokollführer*in zu wählen.

  3. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  6. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.

  2. Das Protokoll soll

  1. die Art der Mitgliederversammlung,

  2. den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,

  3. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,

  4. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

  5. die Anzahl der anwesenden Mitglieder,

  6. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,

  7. die Tagesordnung,

  8. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,

  9. den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,

  10. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidat*innen sowie die Annahme des Amtes enthalten.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  1. Vertretung des Vereins,

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  4. Festlegen der Mitgliedsbeiträge und Gebühren,

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.

§ 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus

  1. dem*der 1. Vorsitzenden,

  2. dem*der 2. Vorsitzenden,

  3. bis zu drei Beisitzer*innen.

  1. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen mind. einer 1. oder 2. Vorsitzende*r sein muss. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§ 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

  1. In den Vorstand können nur natürliche Personen, die unbeschränkt geschäftsfähige stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.

  3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer*innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

  2. Die Kassenprüfer*innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

  3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Der*die 1. Vorsitzende und der*die 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidator*innen, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidator*innen bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidator*innen Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

  3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidator*innen öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger*innen zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist der elektronische Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein Scientists for Future e.V. zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 25.09.2026 beschlossen.